Satzung

§ 1 Name
Der Verein tragt den Namen: „VBU - Vereinigung zur Förderung des Deutschen und Europäischen Bank-, Kapitalmarkt- und Unternehmensrechts“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Praxis auf dem Gebiet des Deutschen und Europäischen Bank-, Kapitalmarkt- und Unternehmensrechts. Besondere Bedeutung kommt der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis in diesen Rechtsgebieten zu. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Praxis und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterstützung von Publikationen, Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien und -preisen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus:
- den Beiträgen der Mitglieder
- aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand des Vereins wirksam.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen erlischt die Mit-gliedschaft ferner mit Auflösung.
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich; er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss ent-scheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthalten muss, drei Monate vergangen sind.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand durch Beschluss festgelegt. Für das Geschäftsjahr der Gründung (2017) gilt: Natürliche Personen leisten einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 75,00 Euro, sonstige Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 250,00 Euro. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei unterjährigem Vereinsbeitritt ist der volle Beitrag für das Geschäftsjahr des Beitritts zu entrichten. Dem Verein ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der Vorstand kann auf Antrag Befreiungen von der Beitragspflicht beschließen.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- gegebenenfalls ein Beirat.

§ 8 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Kassier, dem Vorsitzenden des Vorstands, den zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Amtszeit endet jedenfalls erst mit der Neuwahl eines neuen Vorstands.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der
nächsten regulären Vorstandswahl ein Vereinsmitglied.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung berechtigt ist. Darüber hinaus beruft der Vorstand die Mitglieder des Beirats.

§ 10 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen und dessen Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren berufen. Der Beirat besteht mindestens aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 6 nicht übersteigen.

§ 11 Aufgaben des Beirats
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er tritt bei Bedarf
zusammen, mindestens einmal im Jahr.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen; eine Einladung per Email ist möglich und ausreichend. Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung, dieser muss in Deutschland liegen. Der Vorsitzende leitet die Mitglie-erversammlung; im Fall seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das der Vor-stand bestimmt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird er von der Mitgliederver-mmlung bestimmt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rück-icht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Der Vorstand kann jeder-zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen; insoweit gelten die S. 3 - 5 gelten entsprechend.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Beirat
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme von dessen Bericht
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Satzungsänderungen

§ 14 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Sat-ungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind und das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wo-bei 25vH aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 4/5 der Anwe-enden mit gültigen Stimmen für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt dessen Vermögen der Universität Regenburg zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Deutschen und Europäischen Bank-, Kapi-talmarkt- und Unternehmensrechts zu. Das Vermögen ist dabei ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde am 1. Juni 2017 beschlossen.